Bundesverband Schießstätten e.V.

Satzung des Bundesverbandes Schießstätten e.V.

§ 1: Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen "Bundesverband Schießstätten (BVS)". Er hat seinen Sitz in 33184 Altenbeken; er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Bundesverband Schießstätten e. V.".
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.

 

§ 2: Aufgaben (Zweck) des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Förderung und Interessenvertretung der Betreiber von Schießstätten für sportliches und jagdliches Schießen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • zentrale Interessenvertretung nach außen; insbesondere in Gesetzgebungsverfahren und in der Zusammenarbeit mit Behörden
  • die Sammlung von Informationen in gemeinsam interessierenden Angelegenheiten, die Auswirkungen auf den Betrieb von Schießstätten haben können, und den Informationsaustausch der Mitglieder untereinander
  • die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allgemeinen Grundsatzfragen, einschließlich der Rechtsberatung über die gesetzlichen Anforderungen an den Schießstättenbetrieb im allgemeinen
  • die Abstimmung gemeinsamer Interessen unter den Mitgliedern
  • die Förderung der Entwicklung technischer Lösungen in Umweltfragen beim Betrieb der Schießstätten

Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Präsidenten unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen durchzuführen; Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmen verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 20% der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt werden; sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei allen Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen außer Betracht.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Punkten, die nicht auf der Einladung genannt sind, bedürfen für ihre Zulassung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Eine Vertretung (im Stimmrecht) abwesender Mitglieder durch andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.

 

§ 3: Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verband steht allen Betreibern von Schießstätten offen, daneben Dach- und Landesverbänden für jagdliches und sportliches Schießen, insbesondere DJV und DSB, sowie den Herstellern und Vertreibern von Waffen, Munition und Zubehör.

Die Mitgliedschaft muss für jede Schießstätte gesondert begründet werden, dies gilt auch, soweit ein Betreiber mehrere Anlagen betreibt.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch das Präsidium. Die Aufnahme kann hinsichtlich einzelner von mehreren vom Antragsteller betriebener Schießstätten abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verband oder durch Ausschluss durch das Präsidium.

Der Austritt aus dem Verband kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Frist erfolgen.

Der Ausschluss durch das Präsidium kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt; er kann sich jeweils auf die einzelne Anlage beziehen, wenn nicht das Mitglied mehrere Anlagen betreibt und sein Verhalten ein Verbleiben insgesamt ausschließt. Der Ausschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Präsidium; gegen ihn kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese kann den Ausschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit aufheben oder bestätigen. Gleiches gilt für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.

 

§ 4: Struktur des Verbandes

Organe des Verbandes sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.

Das Präsidium kann einen Geschäftsführer berufen. Ihm obliegt die Führung des Geschäftsbetirbes. Der Geschäftsführer ist den Weisungen des Präsidiums unterworfen; er hat in seinem Geschäftsbereich Vertretungsmacht nach außen.

 

§ 5: Präsidium

Dem Präsidium gehören fünf von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Schießstandbetreiber zu wählende Mitglieder an, sowie kraft Sonderrechts jeweils ein Vertreter des Deutschen Jagdverbandes e. V., des Deutschen Schützenbundes e. V. und des Verbandes der Hersteller und Vertreiber von Jagd-, Sportwaffen und -munition.

Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der von der Mitgliederversammlung bestellte Präsident des Verbandes und der stellvertretende Präsident.
Der Präsident und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Verbandes berechtigt, im Innenverhältnis ist der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung berechtigt.
Das Präsidium beschließt mit Mehrheit die Verteilung der Aufgaben auf seine Mitglieder.

Die zu wählenden Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Die Vertreter kraft Sonderrechts dem Präsidium Verbände werden durch diese auf die Dauer von vier Jahren benannt.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind; es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Mit Zustimmung aller Präsidiumsmitglieder kann das Präsidium auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg beschließen.

 

§ 6: Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jeder Betreiber einer Schießstätte - unabhängig davon, ob er auch andere Anlagen betreibt - für jede einzelne Schießstätte eine Stimme, ebenso wie die dem Verband angehörenden Verbände und Vereinigungen.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist:

  • Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über den Beitrag und die Aufnahmegebühr
  • Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Stellvertreters und der weiteren gewählten Mitglieder des Präsidiums und des Beirats
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbandes
  • Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschlußbeschluss des Präsidiums
  • Empfehlungen für das Präsidium
  • die Förderung von Forschungsvorhaben, auch durch finanzielle Ausstattung, die den umweltverträglichen Schießbetrieb und die Auswirkungen des Schießens auf Schießstätten zum Gegenstand haben
  • die Beratung von Schießstandbetreibern im Einzelfall und Projektierung umweltgerechter Schießstätten sowie aller Maßnahmen, die diesen Zweck fördern, durch einen hierfür eingerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Verbandes. 

 

§ 7: Mittelaufbringung

Der Verband erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in einer Beitragsordnung geregelt wird.

 

§ 8: Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 7 Absatz 1 erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter die Liquidatoren.

Das Vermögen des Verbandes ist zu gleichen Teilen dem Deutschen Jagdverband und dem Deutschen Schützenbund zuzuwenden, die es gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des jagdlichen und sportlichen Schießens zuzuwenden haben.


Beschlossen am 16.12.1993 in der Gründungsversammlung in Troisdorf,
mit den Änderungen der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2020.